Mit Robert Briner verbinden mich langjährige persönliche Freundschaft sowie gemeinsame Tätigkeit in internationalen Schiedsgerichten und als aufeinanderfolgende Chairmen der Section on Business Law der International Bar Association. InAnbetracht von Robert Briners überragender Leistung als Praktiker ist dieser Aufsatz bewußt kein wissenschaftlicher Beitrag, sondern ein Bericht aus der Praxis des Einsatzes für Menschenrechte, und zwar auf der Grundlage persönlicher Erinnerungen sowie einer Zusammenfassung meiner als Präsident der International Bar Association zum Thema "Human Rights and the Rule of Law" gehaltenen Vorträge.

Die Tätigkeit von Wirtschaftsunternehmen steht in vielen Ländern der Welt unter dem Grundsatz der "good governance" Regeln und Prinzipien, die über konkrete gesetzliche Bestimmungen hinaus das unternehmerische Handelnbestimmen. Ähnlich wird die anwaltliche Tätigkeit über die landläufigen Aufgaben hinaus von ethischen Grundsätzen geprägt. Hierbei geht es vordergründig um die individuelle Fallbearbeitung und die hierfür geltenden Regeln, darüber hinaus jedoch um die Verpflichtungen, die die Anwaltschaft als Ganzes treffen, und zwar in erster Linie um den Einsatz für Menschenrechte und die Rule of Law.

1.Anwaltliche Individualethik, Standesregeln und kollektive Verantwortung

Auf ihrer Wiener Konferenz im Juni 1998 hat die International Bar Association eine Reihe von grundlegenden Beschlüssen gefaßt, die auch in Zukunft als Richtschnur anwaltlichen Handelns und der die Anwaltschaft regulierenden Gesetzgeber und Standesvertretungen gelten sollten. Die Kernbestimmung der Wiener Beschlüsse lautet: [Page127:]

.

The legal profession has a vital role in guaranteeing access to justice, in upholding the rule of law, in keeping client matters confidential, in avoiding conflicts of interest and in upholding specific ethical and professional standards.

Dieser Beschluss war die Antwort auf die grundsätzlich begrüßenswerten Bemühungen der World Trade Organization, die Anwaltschaft der Welt zu deregulieren und zu liberalisieren. So sehr dies im Einzelnen für Klienten und die Anwaltschaft wünschenswert sein kann, eine schrankenlose Liberalisierung führt zur Schwächung der Grundwerte ("core values") und könnte weitreichende Konsequenzen für die Rechtssicherheit und den Rechtsschutz haben.

Die Einhaltung dieser Grundsätze ist - jedenfalls in demokratisch regierten Ländern - für den Anwalt eine Selbstverständlichkeit. Hierbei hat allerdings der Einzelanwalt und insbesondere der wirtschaftsrechtliche Spezialist kaum Gelegenheit oder Anlass, sich mit diesen Regeln auseinander zu setzen, wenn man einmal von Fällen korrupten oder kollusiven Verhaltens absieht, die ohnehin unter die einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Strafrechts fallen, so dass es der Heranziehung von Standesrecht in der Regel nicht bedarf.

Ganz anders ist die Situation für den Einzelanwalt in Ländern, in denen der Schutz des Einzelnen vor behördlichen Übergriffen nur auf dem Papier steht. Hier trifft den Einzelanwalt nicht nur eine besondere Verantwortung für seine Klienten, sondern er trägt insbesondere das eigene Risiko - vom Berufsverbot bis zur Gefährdung der persönlichen Sicherheit. Wegen der Problematik von Appellen an die Öffentlichkeit, die für den Anwalt häufig zu einer Erhöhung seines Risikos führen, bleibt die Tätigkeit vieler - mir persönlich bekannter - Helden des Alltags oft im Verborgenen. Die Zahl solcher Einsätze kann man kaum schätzen, wenn man bedenkt, dass gut 40 Prozent der Weltbevölkerung noch unter Regimen existieren, für die der Schutz der Individualrechte nur ein Lippenbekenntnis ist.

Fühlbare Hilfe kann letztlich nicht von anwaltlichen Einzelaktionen, sondern nur von den überörtlichen und internationalen Anwaltsvereinigungen wie der International Bar Association kommen.

2. Einsatz von Anwaltsorganisationen

Wie andere Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer oder Ärzte) haben auch Anwälte eine berufsständische Organisation. In Deutschland sind dies die örtlichen Anwaltvereine, die sich im Deutschen AnwaltVerein zusammengeschlossen haben. [Page128:] Darüber hinaus sind sämtliche rund 130.000 deutschen Anwälte Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und damit der Bundesrechtsanwaltskammer.

Sowohl der Deutsche AnwaltVerein als auch die Bundesrechtsanwaltskammer gehören der International Bar Association an. Dies ist die internationale Vereinigung sämtlicher Anwälte der Welt, die für etwa 2,5 Millionen Rechtsanwälte aus allen Teilen der Welt spricht. Während der Jahre 1998 bis 2000 war ich deren Präsident.

Die International Bar Association - abgekürzt IBA - hat zunächst allgemeine berufsständische Aufgaben. Sie vertritt z. B. die Anwaltschaft bei internationalen Organisationen wie der EUKommission in Brüssel, der Vereinten Nationen und der World Trade Organization und veranstaltet weltweit Kongresse und Seminare.

2.1 Entsprechend der im Tagesgeschäft häufig vernachlässigten Aufgabe der Anwälte, sich nicht nur konkret für Mandanten, sondern ganz allgemein für die Rechtsstaatlichkeit und damit die Menschenrechte einzusetzen, hat die IBA vor einigen Jahren - ich war damals Vizepräsident - ein Menschenrechtsinstitut gegründet, und zwar unter der Ehrenpräsidentschaft von Nelson Mandela. Dieses Institut setzt sich nach seiner Satzung für die Verteidigung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Welt ein. Hierbei arbeitet das Institut eng mit anderen Organisationen zusammen, z. B. den Vereinten Nationen aber auch Vereinigungen mit privater Trägerschaft wie Amnesty International.

Auch wenn die IBA durch ihre Mitgliedsorganisationen weltweit vertreten ist, wäre es eine Illusion anzunehmen, man könne sich nunmehr um sämtliche Menschenrechtsverletzungen in der Welt kümmern. Dies wird schnell deutlich, wenn man bedenkt, dass geschätzte 40 Prozent der Weltbevölkerung in einem rechtlichen und politischen Umfeld leben, das den Schutz der individuellen Menschenrechte nicht garantiert.

Die Voraussetzung für den Erfolg liegt daher zunächst in der Beschränkung. Anders als z. B. Amnesty International, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen ganz allgemein einsetzt, richtet das Menschenrechtsinstitut der IBA seine Aufmerksamkeit auf ein vertrautes Umfeld, in dem die Einwirkung besonders aussichtsreich erscheint. Dies sind vor allem Richter und Anwälte, die wegen ihres aktiven Einsatzes für die Menschenrechte in vielen Teilen der Welt verfolgt werden. [Page129:]

2.2 Dieser Einsatz geschieht in erster Linie durch Protestschreiben und die Entsendung von Prozessbeobachtern. Wenn konkrete Fälle bekannt werden - die Informationen kommen häufig von Amnesty International - werden formelle Schreiben des Menschenrechtsinstitut ausgesandt, und zwar unter einem Briefkopf, der den Namen von Nelson Mandela sowie des jeweiligen IBAPräsidenten zeigt. Ich habe während meiner Amtszeit monatlich mindestens zehn solcher Schreiben unterzeichnet.

Diese gehen in aller Regel an den Justizminister oder das jeweilige Staatsoberhaupt eines Landes. Die Schreiben enthalten in höflicher Form eine Zusammenfassung des beanstandeten Sachverhalts und enden mit der Aufforderung, den Zustand zu beenden oder - wenn dies nicht mehr möglich ist - die Handelnden zur Verantwortung zu ziehen. Typische Fälle sind die Bedrohung, Verfolgung oder Verhaftung von Richtern oder von Anwälten, die sich ohne Rücksicht auf persönliches Risiko für andere eingesetzt haben.

Der Erfolg solcher Schreiben lässt sich natürlich im Einzelnen nicht messen,ist jedoch größer als erwartet. Dies liegt an der Öffentlichkeitswirkung solcher Protestaktionen. Gleichzeitig mit dem Absenden eines Protestbriefes geht an sämtliche 180 Mitgliedsorganisationen der IBA die Aufforderung heraus, im gleichen Sinne an die Behörden des betreffenden Landes zu schreiben. Wenn dieser Aufforderung auch nur ein Teil der Mitgliedsverbände folgt, führt die Vielzahl dieser Briefe zu einer Reaktion, die ganz typisch für Regierungen ist, die es mit dem Schutz der Menschenrechte nicht so genau nehmen.

Selbst die schlimmsten Despoten haben ein Interesse, gegenüber der Außenwelt den Eindruck der Rechtsstaatlichkeit zu erwecken. Wenn man deren wohlfeilen Erklärungen, dass im Lande die Rechtsstaatlichkeit hochgehalten werde, konkrete Fälle von eklatanten Verletzungen vorhält, besteht die Neigung, den beanstandeten Vorgang möglichst schnell und unauffällig zu erledigen.

Wohl im Wesentlichen aus diesem Grunde - nicht aus besserer Einsicht - haben derartige Schreiben eine nicht erwartete Wirkung. Gelegentlich wirken die Reaktionen skurril, z. B. wenn mir der Justizminister eines afrikanischen Staates schrieb, er habe meinen Brief erhalten, aber er habe diesen Fall bereits vorliegen und sei bereits im Begriff gewesen, die Angelegenheit zu bereinigen. Natürlich war dies ein diplomatisches Rückzugsgefecht, aber was zählt, ist der Erfolg. Nach zuverlässigen Informationen hat seitdem der betreffende Richter sein Amt unbehelligt ausüben können. Dass es daneben zahlreiche andere Fälle gibt, die nicht bekannt werden oder nicht lösbar sind, spricht nicht gegen das Tätigwerden in Fällen, bei denen Hilfe möglich ist. [Page130:]

Interventionen erfolgen übrigens nicht nur in Entwicklungsländern. So hat das Menschenrechtsinstitut auf Einladung des japanischen Anwaltsverbandes die dort früher gesetzlich zulässige Praxis des vorläufigen Polizeigewahrsams ohne angemessene Verteidigungsmöglichkeiten untersucht. Die scharfe Verurteilung dieser Praxis durch die IBA hat in der Tat zu einer Gesetzesänderung geführt.

2.3 Ein weiteres, sehr erfolgreiches Mittel ist das Entsenden von Beobachtern zu Prozessen, in denen bekannte Personen, die sich für Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte eingesetzt haben, unter irgendeinem Vorwand angeklagt werden. Das Erscheinen von Prozessbeobachtern aus anderen Ländern hat einen dramatischen Effekt auf das Prozessgeschehen. Während normalerweise politisch initiierte Prozesse im Schnellverfahren erledigt werden, fühlen sich die verantwortlichen Behörden vor ausländischen Beobachtern bemüßigt, den Eindruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu erwecken. Der Erfolg ist häufig Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe. Die Entsendung von Prozessbeobachtern ist natürlich teuer, da häufig eine wochen oder monatelange Anwesenheit vor Ort erforderlich ist. Bemerkenswerterweise ist es nicht so schwierig, Anwälte, Richter oder Professoren zu finden, die sich für diese - mit persönlichem Risiko verbundene - Tätigkeit zur Verfügung stellen. Es gibt erstaunlich viele Menschen auf der Welt, die zu einem aktiven Einsatz für Menschenrechte bereit sind. Man muss ihnen nur die Gelegenheit geben.

Von langfristig erheblicher Bedeutung ist die Erstellung von Länderberichten. So haben sich - beispielshalber - die Behörden in Pakistan während meiner Amtszeit als IBAPräsident damit einverstanden erklärt, eine Delegation der IBA zu mehreren Besuchen zu empfangen mit dem Ziel der Erstellung eines Berichts über das Gerichtssystem und die bestehenden rechtsstaatlichen Garantien in Pakistan. Der abschließende Bericht, zu dem die Behörden alle verlangten Informationen zur Verfügung gestellt haben, war außerordentlich kritisch. Teilnehmer der Delegation waren hochrangige Juristen aus mehreren Ländern.

Der Bericht wurde den pakistanischen Behörden im Entwurf zur Verfügung gestellt. Die Behörden, insbesondere der Justizminister, haben in vielen Punkten widersprochen. Die Äußerungen wurden - soweit gerechtfertigt - im Bericht berücksichtigt. Soweit kein Einverständnis erzielt wurde, fand dies im Bericht entsprechenden Ausdruck. Letztlich ist nach intensivem Austausch ein Dokument entstanden, das mit ausdrücklicher Billigung der pakistanischen Regierung nicht nur an sämtliche Mitgliedsorganisationen der IBA, sondern auch an internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen geschickt wurde. [Page131:]

Es folgten Seminare über Methoden der Wahl unabhängiger Richter und die Begründung eines menschenwürdigen Strafvollzugssystems sowie die Einrichtung eines Systems der Prozesskostenhilfe (Armenrecht), ohne das Rechtsschutz und Rechtssicherheit nicht gewährleistet sind. In der Tat sind aufgrund der Kritik und der Empfehlungen der IBA zwischenzeitlich erste Schritte zur Einrichtung eines Systems der Prozesskostenhilfe getan worden.

Die Zusammenarbeit zwischen Pakistan und der IBA wurde trotz des Militärcoups fortgeführt, der 1999 eine korrupte Regierung durch ein Militärregime unter General Pervez Musharraf abgelöst hat. Ein Militärcoup ist natürlich nicht das geeignete Mittel zur Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse. Ich habe anlässlich eines offiziellen Besuchs in Pakistan General Musharraf kennen gelernt und mit ihm über Menschenrechte und insbesondere die Rolle der Armee in Pakistan diskutiert. Ein beeindruckender Mann, kulturell und historisch trennen uns Welten. Ich habe deswegen auch nicht versucht, dem General die Lehre von Montesquieu über die Gewaltenteilung zu vermitteln.

Abgesehen von den weltpolitischen Verwicklungen ist sein Thema die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie der Kampf gegen die Korruption. Die Ziele der IBA sind viel konkreter: Durch Verbesserungen im Gerichtssystem und insbesondere beim Zugang zu den Gerichten das Leben für den Einzelnen erträglicher und sicherer zu machen. Hierbei, sozusagen auf der Stufe der alltäglichen, man könnte sagen kleinen, Rechtsstaatlichkeit lassen sich Fortschritte erzielen, die einen zwar wünschenswerten, aber letztlich auf lange Zeit nicht erreichbaren politischen Umschwung zur Demokratie nicht unmittelbar erfordern.

2.4 Es gibt in Pakistan eine weitgehend unabhängige Anwaltschaft, von der sich jedenfalls ein Teil auch aktiv für mehr Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Menschenrechte einsetzt. Eine herausragende Vertreterin ist Asma Jahangir, Anwältin in Lahore, eine couragierte Frau, die ihre Mandanten oft unter Einsatz des eigenen Lebens verteidigt. Meine Frau und ich haben einen ganzen Abend mit ihr in ihrer Wohnung in Lahore diskutiert. Eine Etage darunter liegt ihr Büro, in dem einige Monate vor unserem Besuch eine Klientin vor ihren Augen ermordet wurde. Die Klientin wollte sich von ihrem Mann scheiden lassen. Dies wurde als Schande für ihre Familie angesehen, die daraufhin ihr eigenes Familienmitglied durch bezahlte Mörder hat umbringen lassen. "Honour killings" (Ehrentötungen) werden von den korrupten Behörden nicht verfolgt.

Die IBA vergibt regelmäßig einen Menschenrechtspreis. Dieser Preis ging z. B. im Jahre 2000 an Asma Jahangir. Sie hat diesen Preis während eines IBA[Page132:]Krongresses in Amsterdam erhalten und in ihrer Rede vor zahlreichen Zuhörern über ihre Erfolge und Misserfolge in Pakistan berichtet. Einer ihrer größten Erfolge war gleichzeitig eine Niederlage. Sie hatte in einem Berufungsverfahren einen zwölfjährigen Jungen verteidigt, der in einer Kleinstadt wegen Gotteslästerung zum Tode verurteilt worden war. Das Verfahren endete vor dem Berufungsgericht mit einem Freispruch. Noch in derselben Nacht hat sie dafür gesorgt, dass der Junge außer Landes gebracht wurde, weil er sonst mit Sicherheit ermordet worden wäre.

Für Anwälte wie Asma Jahangir ist die Anbindung an eine internationale Organisation wie die IBA von entscheidender Bedeutung. Die damit verbundene internationale Beachtung ist ein gewisser Schutzschild gegen sonst unvermeidlicheÜbergriffe. Sie und hunderte von gleichgesinnten Anwälten können sich darauf verlassen, dass jeder Übergriff sofort beanstandet würde. Wir können die Welt nicht insgesamt verbessern, aber durch das Schaffen vieler kleiner Inseln der Rechtsstaatlichkeit wird sich auf die Dauer eine Gesamtverbesserung in Ländern wie Pakistan erzielen lassen. Selbst wenn eine globale Verbesserung nicht möglich ist, die Hilfe in tausenden von konkreten Einzelfällen und die Wiederherstellung von erträglichen Verhältnissen für viele Einzelne sollte genügend Motiv für weitere Bemühungen der IBA und anderer Institutionen sein.

Zwischenzeitlich sind ähnliche Berichte unter vergleichbaren Umständen u.a. über Peru, Venezuela und Malaysia erstellt und Delegationen zu zahlreichen Ländern entsandt worden, z.B. Afghanistan, Kambodscha, Iran, Zimbabwe und Swaziland.

2.5 Ein weiteres Beispiel der Arbeit des Menschenrechtsinstituts ist der Aufbau einer Organisation, die sich der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in Ländern nach einem militärischen Konflikt widmet. Es hat sich

z. B. im Kosovo herausgestellt, dass die Verantwortlichen bei dem Wiederaufbau eines Gerichts und Rechtssystems vor größten Schwierigkeiten stehen und dass es hierfür vor allem an erfahrenen Fachleuten fehlt. Diese Lücke soll geschlossen werden. Die IBA verfügt innerhalb ihres großen Reservoirs von Einzelmitgliedern und Mitgliedsorganisationen über die notwendigen Ressourcen. Hierzu gehören z. B. erfahrene pensionierte Richter, Justizverwaltungsbeamte und natürlich auch Anwälte, die wie bei der IBA einen Teil ihrer Freizeit für eine solche ehrenamtliche Aufgabe bereitstellen.

Ein mit 2,5 Millionen Dollar finanziertes Programm zur Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse im Irak hat gerade begonnen. [Page133:]

3. Philosophische Grundlagen

Worauf beruht unsere Überzeugung, dass jeder Mensch ein unveräußerliches Recht auf Schutz seiner menschlichen Würde und Unversehrtheit hat und dass es eine politische, professionelle und menschliche Pflicht ist, sich hierfür einzusetzen? Es folgen einige knappe Anmerkungen zu den philosophischen Grundlagen sowie zu den Problemen der Menschenrechtsdiskussion im Anschluss an die grundlegende UNResolution von 1948.

Hinsichtlich der philosophischen Grundlagen habe ich mich weitgehend leiten lassen von dem Standardwerk von Ernst Cassirer, Die Philosophie der Aufklärung, aus dem Jahre 1932. 1

3.1Die westliche Idee der Menschenrechte hat ihre Hauptwurzeln in der Philosophie der Aufklärung und wurde als politisches Programm in der amerikanischen und der französischen Revolution formuliert. Das Konzept der Menschenrechte geht zurück auf Plato und die von ihm gestellte Grundfrage nach dem Verhältnis von Recht und Macht.2Dieser Gedanke wurde in der europäischen Geistesgeschichte unter verschiedenen Begriffen diskutiert und fand seinen politischen Niederschlag in der Magna Charta, die eine Reihe von Grundsätzen formuliert, die später als Menschenrechte bezeichnet wurden. Darunter waren das Recht der Kirche auf Freiheit von staatlichen Eingriffen, das Recht aller freien Bürger, Eigentum zu erwerben und zu vererben sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz.

3.2Erst im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert gelingt es, das Problem in universeller Weite zu sehen. Der Holländer Hugo Grotius, Politiker, Jurist und Humanist, hat die Brücke zu Platon und Aristoteles geschlagen. Hierbei verteidigte er wie sein Lehrer Erasmus von Rotterdam die Freiheitsidee des Humanismus gegen die Grundthese von der "Unfreiheit des Willens", die von den Reformatoren Calvin und Luther in aller Deutlichkeit erneuert worden war.

Gegen Machiavellis Lehre in Il Principe, dass der Inhaber der höchsten staatlichen Gewalt keinerlei rechtlichen Bedingungen und Einschränkungen unterliegt, beruft sich Grotius auf den Gedanken des Naturrechts, wonach es ein Recht gibt, das aller menschlichen und göttlichen Gewalt vorangeht und unabhängig von ihr gilt. Der Inhalt dieses Rechtsbegriffs gründet nicht in der [Page134:]

bloßen Macht und Willenssphäre, sondern in der Sphäre der reinen Vernunft. Das Gesetz in seinem primären und ursprünglichen Sinne, im Sinne der "lex naturalis" ist nach Grotius niemals in eine Summe bloßer Willkürakte auflösbar. Es ist nicht lediglich der Inbegriff des Verordneten und Gesetzten, sondern es ist "ordo ordinans", nicht "ordo ordinatus". In diesem Sinne ist der berühmte Satz des Grotius zu verstehen, dass die Sätze des Naturrechts ihre Geltung auch dann behalten würden, wenn man annähme, dass es keinen Gott gäbe oder dass die Gottheit sich nicht um die menschlichen Dinge kümmere. 3

Auf der gleichen Linie argumentiert Montesquieu, wonach die Gesetze im weitesten Sinne sich aus der Natur der Sache ergeben. Die Gerechtigkeit ist eine bestimmte Beziehung ("un rapport de convenance"), und diese Beziehung bleibt stets dieselbe, gleichviel welches Subjekt sie auffasst, gleichviel, ob sie von Gott oder von einem Engel oder von Menschen betrachtet wird.

Ähnlich glaubte Voltaire an den unveränderlichen Charakter der Moral. So heißt es in seinem Traité de Métaphysique:

Wenngleich das, was man in einem Landstrich Tugend nennt, gerade das ist, was in einem anderen Laster heißt, wenngleich die meisten Regeln über Gut und Böse ebenso verschieden sind wie die Sprachen, die man spricht oder die Kleidung, die man trägt, so scheint es mir nichtsdestoweniger gewiss, dass es natürliche Gesetze gibt in Bezug auf welche 4die Menschen in allen Teilen der Welt übereinstimmen müssen.

Es ist das Analogon der Naturgesetze, auf das sich Voltaire zum Beweis für seine Grundeinsicht beruft. Sollte die Natur überall auf Einheit, auf Ordnung, auf durchgängige Regelmäßigkeit ausgegangen sein und diese Einheit nur dort vermissen lassen, wo es sich um ihr höchstes Geschöpf, um den Menschen handelt? Sollte sie die physische Welt nach allgemeinen und unverbrüchlichen Gesetzen regieren, um die sittliche schlechthin dem Zufall und der Willkür zu überlassen?

Unübertroffen formuliert Voltaire die Quintessenz menschlicher Freiheit: "Frei sein heißt, von nichts anderem abzuhängen als vom Gesetz" ("être libre c'est ne dépendre que de la loi"). 5[Page135:]

Historisch ist eine klare Linie von der Magna Charta zur amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und zur Erklärung der Menschenrechte als Konsequenz der französischen Revolution zu erkennen. Das Prinzip ist am griffigsten in der Unabhängigkeitserklärung zum Ausdruck gebracht, "dass alle Menschen gleich sind, dass sie von ihrem Schöpfer mit bestimmten, unveräußerlichen Rechten ausgestattet worden sind; hierzu gehören Leben, Freiheit und das Streben nach Glück".

3.3 Zur neueren Diskussion über Menschenrechte nur eine Anmerkung:

Das Prinzip des Schutzes der Menschenrechte ist in zahlreichen UNResolutionen seit der grundlegenden Resolution von 1948 festgeschrieben. Die meisten Staaten haben diese Grundsätze ausdrücklich anerkannt und akzeptiert, allerdings in vielen Fällen, ohne sich daran zu halten. Wenn man von dem noch isolierten Fall vom Kosovo absieht, gibt es auch kaum Ansätze in Richtung einer allgemeinen Durchsetzung des Prinzips der Menschenrechte in Staaten, die deren Schutz vernachlässigen oder in gröblicher Weise verletzen. Ermutigende Ansätze sind die Kriegsverbrechertribunale in Den Haag. Wenn einmal ein Zustand erreicht sein sollte, dass auch die schlimmsten Despoten damit rechnen müssen, eines Tages - gleichgültig wo auf der Erde - einem Tribunal in Den Haag überstellt zu werden, müssen vielleicht die Beteiligten zum Wohle der Einzelnen, die immer wieder die Zeche zahlen müssen, vorsichtiger werden. Bisher ist ein Fortschritt auf breiter Basis noch nicht erkennbar.

4. Rule of Law

4.1 In der Menschenrechtsdiskussion wird häufig der Begriff der Rule of Law verwandt. Ohne die Rule of Law ist der Schutz der Menschenrechte unmöglich. Rule of Law läßt sich frei mit Rechtsstaatlichkeit übersetzen. Die Rule of Law

- bleiben wir bei diesem Begriff, der sich international durchgesetzt hat - ist nicht einfach Recht und Gesetz ("Law and Order"). Der Schlüssel zum Begriff liegt in der Hinzufügung des Wortes "just", also die gerechte Herrschaft des Rechts. Im Deutschen hat sich der synonyme Begriff der Rechtsstaatlichkeit in der Diskussion so entwickelt, dass es der Hinzufügung des Wortes "gerecht" nicht bedarf. Rechtsstaatlichkeit ist ihrem Wesen nach gerecht.

4.2 In der internationalen Diskussion haben sich einige Voraussetzungen für die "just Rule of Law" herausgebildet: [Page136:]

- Unabhängige Gesetzgebung;

- Schutz gegen private und öffentliche Gewalt;

- Gesetze zeichnen sich durch Allgemeingültigkeit und Gleichbehandlung aus;

- Gesetze stehen in Übereinstimmung mit der informierten öffentlichen

Meinung und allgemeinen sozialen Grundsätzen;

- geeignete Strukturen sorgen für die schnelle Durchsetzung von Gesetzen;

- es gibt ein unabhängiges Gerichtssystem und eine organisierte und unabhängige Anwaltschaft;

- es existiert ein allgemeines und gleiches System der Prozesskostenhilfe (Armenrecht).

Dies alles sind selbstverständliche Elemente einer rechtsstaatlichen Ordnung, wie wir sie gewohnt sind, dass man fragen könnte, warum dies immer wieder betont werden muss. Der Grund liegt darin, dass - wie schon erwähnt - geschätzte 40 Prozent der Menschheit in Verhältnissen leben, in denen eben keines dieser Elemente selbstverständlich ist. Wer also in diesen Ländern etwas bewirken will, wer dort verstanden werden will, muss diese wesentlichen Elemente einer rechtsstaatlichen Ordnung verinnerlichen.

4.3 Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob die Rule of Law ganz oder teilweise wirksam werden kann in einem rechtlichen und politischen Umfeld, das nach traditionellen westlichen Vorstellungen nicht demokratisch ist. Antwort gibt vielleicht ein Blick zurück zur Zeit der Aufklärung und dort natürlich zu Montesquieu und zu seinem Hauptwerk L'Esprit des Lois. Hierzu wörtlich

6

Ernst Cassirer:

Montesquieu will die Formen und Typen der Staatsverfassungen - die Form des Despotismus, der konstitutionellen Monarchie, der republikanischen Verfassung - nicht einfach beschreiben und empirisch in ihrer Beschaffenheit darlegen: Sein Streben geht vielmehr dahin, sie aus den Kräften, die sie konstituieren, aufzubauen. Die Erkenntnis dieser Kräfte ist notwendig, wenn sie zu ihrem rechten Ziel gelenkt werden sollen; wenn gezeigt werden soll, in welcher Art und durch welche Mittel sie für die Herstellung einer Staatsverfassung gebraucht werden können, die die Forderung der größtmöglichen Freiheit verwirklicht. Eine solche Freiheit ist, wie Montesquieu zu zeigen versucht, dann und nur dann möglich, wenn jede Einzelkraft durch eine andere, ihr entgegenstehende begrenzt und in Schranken gehalten wird. [Page137:]

Montesquieu's berühmte Lehre von der "Teilung der Gewalten" ist nichts anderes als die konsequente Durchführung und die konkrete Anwendung dieses seines Grundgedankens. Sie will das jederzeit labile Gleichgewicht, das in den unvollkommenen Staatsformen besteht, in ein statisches Gleichgewicht verwandeln; sie will zeigen, welcher Bindungen es zwischen den Einzelkräften bedarf, damit keine über die andere das Übergewicht erlangt, sondern alle, indem sie sich gegenseitig die Waage halten, eben darum der Freiheit einen möglichst weiten Spielraum lassen.

Diese Gedanken sind die eigentliche Basis verantwortlichen Regierens und damit der Rule of Law. Braucht also die Rule of Law eine demokratische Regierung? Montesquieu hielt sein Prinzip für so weise und vorsichtig formuliert, dass damit sämtliche möglichen Staatsverfassungen (mit Ausnahme des Despotismus) erfasst wurden. Despotismus und Willkür sind also die Feinde der Rule of Law. Nur das Gleichgewicht der Kräfte, d. h. der drei Staatsgewalten (und, wenn man will, der vierten, der Presse), garantiert den Rechtsstaat.

4.4 Diese Gedanken werden deutlich an der berühmten Anekdote von Friedrich dem Großen und der Windmühle:

Friedrich der Große war natürlich kein Demokrat, aber er war ein prominentes Beispiel des aufgeklärten Absolutismus. Angeblich fühlte er sich durch das Geräusch einer Windmühle in der Nähe von Sanssouci gestört. Als Friedrich der Große den Müller veranlassen wollte, die Mühle stillzulegen, habe der Müller gesagt, Majestät, ich würde mich Ihrem Wunsch fügen, wenn ich nicht unter dem Schutz des Kammergerichts in Berlin stünde. Angeblich hat der König dann nichts weiter unternommen.

Hätte es für den Müller eine Rechtsgrundlage gegeben, sich gegen das Ansinnen des Königs vor Gericht zu verteidigen, wäre eine ganz wichtige Voraussetzung der Lehre von Montesquieu erfüllt gewesen, die Macht des Königs würde kontrolliert durch die Entscheidungshoheit des Gerichts. Tatsächlich hätte der König sich natürlich über das Kammergericht hinwegsetzen können. Er setzte seinen Willen nicht durch, weil er ein Zeitgenosse des aufgeklärten Absolutismus war. Bekanntlich unterhielt er enge Beziehungen zu Voltaire, der sich häufig in Sanssouci aufhielt. Vielleicht fürchtete der König auch kritische Fragen seines Freundes. Dieser schrieb z. B. in einem Brief im Oktober 1737 an den damaligen Kronprinzen Friedrich, dass Gott den Menschen nicht von Anfang an als gerecht empfindend geschaffen habe, dass die Menschen jedoch so angelegt seien, dass sie in einem gewissen Alter die Idee der Gerechtigkeit verstehen. [Page138:]

Nach neueren Darstellungen hat sich die Geschichte allerdings ganz anders abgespielt. Danach soll der König an der Mühle Gefallen gefunden und dem Müller sogar einen Ausgleich dafür gezahlt haben, daß dieser die Mühle weiterbetrieb.

Viel komplexer ist ein anderer Vorgang. Danach war ein Wassermüller in einem Rechtsstreit mit einem adeligen Nachbarn, der Wasser für einen Fischteich abgezweigt hatte, unterlegen. Daraufhin habe der König die Richter verhaften lassen und mehrere hochrangige Behördenvertreter entlassen. Dies trug natürlich zu seiner Popularität bei, aber der Grundgedanke der Rule of Law, dass die Gerichte ohne Einmischung funktionieren können, hatte Schaden erlitten.

4.5 Abgesehen von diesen Fällen unmittelbarer Konfrontation des Einzelnen mit der Staatsgewalt, die auch in Demokratien (z. B. im Kriegsfall) nicht immer zu Gunsten der Freiheit des Einzelnen ausgehen, bleibt die Frage, ob eine "kleine" Rule of Law für die Mehrzahl der sich gesetzestreu verhaltenden Untertanen solange einen ausreichenden Schutz der Privatsphäre gewährleistet, als sich diese Untertanen nicht grundsätzlich gegen die Staatsmacht auflehnen oder diese beseitigen wollen. Ich denke z. B. an das Schicksal von Dissidenten in China.

In China hat es historisch noch nie eine Demokratie gegeben, und auch heute ist das Regime noch weit von einer Demokratie im westlichen Sinne entfernt. Trotzdem lebt die Mehrheit der Bürger zwar noch immer in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, aber de facto weitgehend ohne unmittelbare Beeinträchtigung so wesentlicher Elemente der Menschenrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Freiheit im westlichen Sinne, also im Sinne von Grotius und Voltaire, ist dies natürlich nicht. Im alten China galt die Lehre des Konfuzius. Er lehrte die konfuzianischen Grundsätze, gegenseitige Liebe, Wahrheit, Gerechtigkeit, Weisheit, Sittenhaftigkeit und Aufrichtigkeit. Dies waren die Grundsätze guter (nicht demokratischer) Verwaltung und Regierung. Sie wandten sich nicht an den Einzelnen, sondern an die Regierenden, von denen erwartet wurde, dass sie sich bei ihrem Handeln und ihrem Verhalten gegenüber den Untertanen von diesen Grundsätzen leiten ließen. Damit wären wir wieder bei Friedrich dem Großen und dem aufgeklärten Absolutismus, aber eine Antwort auf Willkür von Herrschenden, die sich nicht an die konfuzianischen Weisheiten halten, findet sich nicht. [Page139:]

5. Fundamentale Menschenrechte

Die Arbeit der International Bar Association hat sich bisher vor allem auf den Schutz der fundamentalen Menschenrechte konzentriert. Diesen Begriff hat der frühere Bundespräsident Roman Herzog formuliert, dessen Lieblingsautor übrigens Montesquieu ist. Diese Konzentration besagt nichts über die Einstellung der IBA zu der weiteren Entwicklung der Menschenrechte seit 1948. Die Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Welt ist jedoch derart massiv und weit verbreitet, dass man bei beschränkten finanziellen oder personellen Mitteln gar keine andere Wahl hat, als sich auf das Wichtigste zu konzentrieren.

Vor etwa zehn Jahren hatte ich - als offizieller IBAVertreter - eine intensive Diskussion mit dem seinerzeitigen Justizminister der Volksrepublik China über Menschenrechte und deren Beschränkung zu Gunsten staatlicher Prioritäten. Am Ende einer äußerst höflichen, aber kontroversen Diskussion sagte er mir freundlich, dass die Notwendigkeit, 1,2 Milliarden Menschen mit Nahrung und Unterkunft zu versorgen, gegenwärtig Vorrang vor unseren traditionellen westlichen Menschenrechtsstandards hätte.

Einige Jahre später habe ich über dieses Thema sowohl mit dem seinerzeitigen Premierminister Zhu Rongji als auch mit seinem Justizminister Gao Changli gesprochen. Es ist bemerkenswert, dass der Justizminister nunmehr selbst als erster von Menschenrechten sprach. Ob der Grund hierfür in einer Sinnesänderung lag oder in der Erkenntnis, dass umfassender wirtschaftlicher Fortschritt nur in einer freien Gesellschaftsordnung zu erzielen ist, bleibt dahingestellt. Letztlich kommt es hier eher auf das Ergebnis als auf die Motivation an. Natürlich sprachen die beiden Regierungsvertreter von fundamentalen Menschenrechten und sicherlich nicht von dem Recht, die Regierung zu stürzen.

Anschließend habe ich - sehr kontrovers - mit Martin Lee, dem führenden Vertreter der Opposition in Hong Kong diskutiert. Für ihn gibt es keine Zwischenlösung auf dem Weg zur Demokratie, obwohl der Ausgang der kürzlichen Wahlen in Hong Kong gerade diese - man möchte fast sagen typische

- chinesische Realität widerspiegelt.

In diesem Zusammenhang ist es erfreulich, dass der neue Staats und Parteichef Hu Jintao gemeinsam mit seinem Premierminister Wen Jiabao sich unter der Devise "Der Mensch steht im Mittelpunkt" volksnah und bodenständig gibt. Sein Problem sind offensichtlich nicht die Menschenrechte, sondern die wuchernde Korruption, gegen die eine realisierte Rule of Law ein probates Mittel wäre. [Page140:]

6. Schlussbemerkung

Der Kampf für Menschenrechte ist nicht länger das Hobby weltfremder Idealisten. Es lohnt sich, dafür einzutreten, natürlich in erster Linie auf der großen Ebene, aber - weniger sichtbar und vielleicht effizienter - auf der Ebene darunter. Die schnelle Hilfe in einer noch viel zu geringen Zahl von Einzelfällen ist mindestens so wichtig wie der weltbewegende Ansatz, der erst in Jahrzehnten oder Generationen zu verwirklichen ist.

Wenn man bedenkt, dass heute ein Großteil der Weltbevölkerung noch nicht den Standard erreicht hat, der für die Bürger eine Landes unter dem aufgeklärten Absolutismus im achtzehnten Jahrhundert selbstverständlich war, sollte man auch für Teilfortschritte dankbar sein, ohne indessen das Ziel einer vollständigen Verwirklichung aus dem Auge zu lassen.

Roman Herzog hat kurz vor dem Auslaufen seiner Amtszeit in einer Rede in der Schweiz die globale Verantwortung der Nationen betont, einen Minimumstandard von fundamentalen Menschenrechten zu bewahren und den Imperativ der Verantwortlichkeit zur obersten Maxime der nationalen und internationalen Politik zu machen. Etwas poetischer formuliert von Jutta Limbach, frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts: "Wer die Welt im Geiste der Menschenrechte verändern will, muss tiefer träumen und wacher handeln." [Page141:]



1
Erschienen bei J.C.B. Mohr, Tübingen, 1932; Nachdruck Meiner, Hamburg, 1998.


2
Ibid., S. 314.


3
De jure belli ac pacis, Prolegomena, Sect. XI.


4
Traité de métaphysique, ch. IX, œuvre XXXI, S. 65f.


5
aLettres sur les Anglais, Lettre IV.


6
Oben Anm. 1, S. 25-26.